Selbstverständlich sind die Verhältnisse nicht vergleichbar mit den Verhältnissen vor und nach der Bauphase. Die vorgesehene strassenmässige Erschliessung während der Bauphase kann aber als hinreichende Zufahrt im Sinne des Raumplanungsrechts angesehen werden. Eine bestmögliche Zufahrt ist nicht gefordert. Insoweit sind die Erschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin genügend berücksichtigt.