7. a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen dürfte die Einschränkung für die Beschwerdeführerin in der ersten und dritten Etappe am stärksten sein. Hier ist eine der beiden Ein-/Ausfahrten komplett oder teilweise gesperrt. Die Erreichbarkeit der Tankstelle ist aber in allen vier Etappen sichergestellt. Die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Tankstelle (insbesondere PWs der Kunden und LKWs für die Treibstofflieferung) als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) ist während der Bauphase trotz baulich bedingter Einschränkungen gewährleistet. Gegenteiliges ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.