19 Abs. 1 RPG stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Eine hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist (BGE 1C_590/2016 vom 07.08.2017 E. 2.2). Zudem hat die Zufahrt den Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowie weiteren wichtigen Anliegen der Raumplanung zu genügen (Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland: Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes betreffend die Pflichten des Gemeinwesens und die Möglichkeiten Privater, Bern 1997, S. 46).