22 Abs. 2 lit. b RPG). Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche strassenmässige Erschliessung verfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden kann (BGE 127 I 111 E. 7d). Die strassenmässige Erschliessung ist für Bauten und Anlagen von eminenter Bedeutung. Bei Projekten, welche der Sanierung und/oder Erweiterung bestehender Erschliessungsstrassen dienen, sind daher die Erschliessungsinteressen der bestehenden Bauten und Anlagen zu berücksichtigen. Eine hinreichende Zufahrt ist auch während der Bauphase der geplanten Strasse möglichst aufrechtzuerhalten.