b) Zur raumplanungsgerechten Ausgestaltung der öffentlichen Strassen gehört insbesondere, dass die Strasse die Anforderungen an eine genügende Erschliessung erfüllt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (vergleiche auch Art. 78 Abs. 2 Planungsund Baugesetz [RB 40.1111]; nachfolgend: PBG). Die Erschliessung mittels hinreichender Zufahrt ist Voraussetzung, dass für ein Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt werden kann (Art. 22 Abs. 2 lit.