Diese Frage beziehungsweise die sich hier widerstreitenden Interessen der Beschwerdeführerin und der Bauherrin sind nachfolgend zu prüfen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen (E. 5, 6 und 7). Die Frage der enteignungsrechtlichen Entschädigung für den Fall, dass das vorgesehene Baustellenregime als verhältnismässig und insofern unvermeidlich beurteilt werden müsste, wird im Anschluss geprüft (E. 8 hernach).