c) Als weitere Vorbemerkung sind die Rügen der Beschwerdeführerin näher einzuordnen. Mit ihren Rügen betreffend Errichtung einer Notstrasse und -brücke während der Bauphase bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, allfällige enteignungsrechtliche Ansprüche (Umsatzeinbussen aufgrund der Bauphase) wären vermeidbar und die gewählte Lösung entspreche nicht einer angemessenen und verhältnismässigen Erschliessung ihres Grundstücks während der Bauphase. Diese Frage beziehungsweise die sich hier widerstreitenden Interessen der Beschwerdeführerin und der Bauherrin sind nachfolgend zu prüfen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen (E. 5, 6 und 7).