b) Nebst der hier angefochtenen Sanierung der Umfahrungsstrasse soll auch der Knoten Kastelen saniert beziehungsweise ausgebaut werden. Aufgrund der unterschiedlichen Strassenhoheit (Knoten Kastelen = Kantonsstrasse; Umfahrungsstrasse = Gemeindestrasse) kam es zu separaten Verfahren. Das Projekt Sanierung Knoten Kastelen ist durch die Beschwerdeführerin ebenfalls angefochten und wird unter der Verfahrensnummer OG V 18 27 geführt und ebenfalls mit heutigem Entscheid erledigt. Die Beschwerdeführerin erhebt in beiden Verfahren die Rüge, die Projekte seien so zu koordinieren, dass die gesamte Bauphase beider Bauprojekte ein Jahr nicht übersteige.