4. a) Vorauszuschicken ist, dass sich die geltend gemachten Rügen einzig auf die Bauphase beziehen. Es steht aufgrund der Projektunterlagen fest, dass das angefochtene Strassenprojekt, so es denn einst realisiert sein würde, die Erschliessung der Baurechtsliegenschaft der Beschwerdeführerin nicht nur erhalten, sondern verbessern würde. Dies durch die Sanierung und den Ausbau der Umfahrungsstrasse, an welcher sich die T der Beschwerdeführerin befindet. Unbestritten und erwiesen ist auch, dass an der Sanierung der Umfahrungsstrasse ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Es kann diesbezüglich auf E. 3a f. hievor verwiesen werden.