Soweit die Begehren nicht von vornherein unbegründet erscheinen, sind sie der kantonalen Schätzungskommission zu überweisen. Da das Entschädigungsbegehren innert Anmeldefrist eingereicht wurde und es nicht von vornherein als unbegründet bezeichnet werden kann, wäre es an die kantonale Schätzungskommission zu überweisen gewesen. Die Beschwerde war in diesem Umfang begründet. Teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 20. September 2019, OG V 18 26 Aus den Erwägungen: