Es wurde eine alternative Verkehrsführung während der Bauphase verlangt; das Strassenprojekt als solches war nicht beanstandet. Da das vorgesehene Verkehrsregime während der Bauphase einer hinreichenden Zufahrt entsprach und die vorgeschlagene Alternativerschliessung als unverhältnismässig erschien, war die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. Die Beschwerdeführerin, welche an der zu sanierenden Strasse eine Tankstelle betreibt, meldete innert Einsprachefrist Entschädigungsforderungen wegen Umsatzeinbruchs an.