Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. Öffentliche Strassen sind verkehrssicher, raumplanungsgerecht sowie umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu bauen. Zur raumplanungsgerechten Ausgestaltung der öffentlichen Strasse gehört, dass die Strasse die Anforderungen an eine genügende Erschliessung erfüllt, mithin als hinreichende Zufahrt gelten kann. Eine hinreichende Zufahrt ist auch während der Bauphase der geplanten Strasse möglichst aufrechtzuerhalten. Im konkreten Fall richteten sich die Rügen einzig auf die Bauphase. Es wurde eine alternative Verkehrsführung während der Bauphase verlangt;