{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. 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Die\nZugänglichkeit der von der Beschwerdeführerin betriebenen Tankstelle wird zwar nur\nwährend 5 - 6 Monaten beeinträchtigt sein, wenn das vorliegend angefochtene Projekt\nUmfahrungsstrasse isoliert betrachtet wird. Indessen sind die beiden Projekte Sanierung\nUmfahrungsstrasse und Knoten Kastelen eng miteinander verbunden und so koordiniert,\ndass sie nacheinander realisiert werden. Die Zugänglichkeit wird dementsprechend um die\nBauzeit des Knotens Kastelen von rund 12 Monaten verlängert und während insgesamt rund\n17 - 18 Monaten beeinträchtigt sein. Bei der Beurteilung der Übermässigkeit der\nBeeinträchtigung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen nicht während der\nganzen Bauzeit gleich ausgeprägt sein werden. In den zwölf Monaten, während welchen der\nKnoten Kastelen saniert werden soll, wird beispielsweise die Umfahrungsstrasse bereits\nsaniert sein. Sie dürfte daher für den Verkehr wieder uneingeschränkt offen sein. Umgekehrt\ndauert die Einschränkung am Knoten Kastelen länger, nämlich 12 Monate. Die\nBeeinträchtigung des Zugangs der Tankstelle dürfte aber im Vergleich mit den\nBeeinträchtigungen während der Bauphase der Umfahrungsstrasse weniger ins Gewicht\nfallen. Trotzdem ist der gesamthafte Zeitraum von 17 - 18 Monaten Einschränkung nicht\nunerheblich. Wie die Ausführungen zeigen, wird es notwendig sein, die verschiedenen\nGesichtspunkte einzelfallgerecht abzuwägen, womit gleichzeitig gesagt ist, dass eine von\nvornherein feststehende Unbegründetheit nicht vorliegt. Auch wenn sich gewisse Zweifel\nanmelden mögen, ob die Beeinträchtigungen die Schwelle der Übermässigkeit im Sinne des\nEnteignungsrechts überschreiten, so reicht dies – auch mit Blick auf die in der\nRechtsprechung erwähnten Beispiele (BGE 1C_485/2017 a.a.O. E. 4.4 f.) – jedenfalls nicht\naus, ein Entschädigungsanspruch von vornherein als ausgeschlossen zu bezeichnen. Damit\nhätte die Vorinstanz die angemeldeten und nicht von vornherein unbegründeten\nForderungen der kantonalen Schätzungskommission überweisen müssen. Ein Nichteintreten\nrechtfertigt sich nicht. Im Übrigen scheint auch die Vorinstanz diese Sichtweise zu teilen,\nführt sie vernehmlassungsweise doch aus, allfällige Schadenersatzansprüche seien in einem\nSchätzungsverfahren zu ermitteln (Vernehmlassung vom 29.08.2018 S. 5 in fine). Sie\nübersieht allerdings, dass entsprechende Begehren durch die Plangenehmigungsbehörde zu\nüberweisen gewesen wären. Enteignungsrechtliche Entschädigungsbegehren sind bei\nStrassenbauprojekten nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes innert 30 Tagen seit deren\nVeröffentlichung einzureichen und von der Plangenehmigungsbehörde nach rechtskräftiger\nErledigung des Plangenehmigungsverfahrens zu überweisen (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3\nund 5 StrG). Zwar mag die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen unter\nUmständen auch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig sein (siehe Art. 19 Abs. 2\nExpropriationsgesetz). Dies ändert freilich nichts daran, dass Entschädigungsbegehren, die\ninnert Anmeldefrist eingereicht wurden, zu überweisen sind, sofern sie nicht – wie vorliegend\n– von vornherein unbegründet sind.\n\ne) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die korrekte\nÜberweisung an die kantonale Schätzungskommission und die damit verbundenen\nFormalitäten sind Sache der Vorinstanz. Es ist nicht am Gericht dafür erstinstanzlich besorgt\nzu sein. Die Angelegenheit ist deshalb zwecks Vornahme der Überweisung an die\nVorinstanz zurückzuweisen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).\n\n9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.\nDispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist, soweit die Beschwerdeführerin\nbetreffend, aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Überweisung an die\nkantonale Schätzungskommission zurückzuweisen. Im Übrigen ist die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n"}