{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:53", "Checksum": "784bdffda19a5d3af25e524fcfba9bcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26\nRegeste:\nStrassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. \n\n c) Die Plangenehmigungsbehörde hat, insofern vergleichbar mit der Ordnung auf\nBundesebene, über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Im\nFalle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das\nVorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und zu beurteilen, ob\ndie übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Vorkehrungen\nanzuordnen sind (vergleiche Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 01.07.2010, A-684-\n2010, E. 4.2). Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen, indem sie die geplante\nVerkehrsführung als zwar beeinträchtigend aber unvermeidbar beurteilte. Davon zu\nunterscheiden ist die Beurteilung von Entschädigungsforderungen. Diese sind in einem\ngesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behandeln (oben E. 8b und\nEntscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O. E. 4.2). Die Rechtsprechung anerkennt einen\nEntschädigungsanspruch der Nachbarn aufgrund von vorübergehenden, unvermeidlichen\nund übermässigen Immissionen aus Bauarbeiten. Der Anspruch setzt voraus, dass die\nEinwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sind und eine beträchtliche\nSchädigung verursachen. Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit werden positive\nImmissionen (wie Lärm, Staub und Erschütterungen) und typische negative Immissionen\n(wie Sicht- und Zugangserschwerungen) bei Unvermeidlichkeit als zu duldende, aber wegen\nÜberschreitung des Nachbarrechts dennoch entschädigungspflichtige Einwirkungen\nqualifiziert. Die Abwehransprüche des Nachbarn können aber nicht zivilrechtlich\ndurchgesetzt werden, wenn die Einwirkungen von einem Werk ausgehen, das im öffentlichen\nInteresse liegt, sowie wenn die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen\nKostenaufwand vermieden werden können. An ihre Stelle tritt ein Anspruch auf\nenteignungsrechtliche Entschädigung (zum Ganzen: zur Publikation vorgesehener BGE\n1C_485/2017 vom 23.04.2019 E. 4.1 f.). Zur Beurteilung von Entschädigungsforderungen\nbetreffend Immissionen aus Nationalstrassen-Bauarbeiten sind erstinstanzlich die\neidgenössischen Schätzungskommissionen zuständig (BGE 1C_485/2017 a.a.O. E. 4.2). Sie\nsind insbesondere zuständig, sowohl über den Inhalt als auch über die Verletzung von\nNachbarrechten und über eine allfällige Entschädigung zu urteilen sowie auch darüber, ob\ndie vom Enteigneten geltend gemachten Rechte ihrem Wesen nach überhaupt Gegenstand\neiner Enteignung sein können (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes\nUmweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 602; vergleiche BGE 113 Ib 37 E. 2). Mutatis\nmutandis ist auf kantonaler Ebene die kantonale Schätzungskommission dafür zuständig.\nNur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen\nwerden können, fällt die Durchführung eines entsprechenden Enteignungsverfahrens ausser\nBetracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Entscheid\nBundesverwaltungsgericht a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis).\n\n"}