{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:53", "Checksum": "784bdffda19a5d3af25e524fcfba9bcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26\nRegeste:\nStrassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. \n\n g) Aufgrund dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz die Alternativlösung mit\nErrichtung einer Notbrücke beim Knoten Kastelen und einer Notstrasse parallel zur\nUmfahrungsstrasse als unverhältnismässig zu verwerfen. Es ist nicht ersichtlich, welche\nandere Lösung – abgesehen von der zu verwerfenden Alternativlösung Notbrücke/-strasse –\neinen besseren Interessenausgleich erreichen könnte als die geplante Verkehrsführung\nwährend der Bauphase. Die Vorinstanz hat die berührten Interessen insgesamt genügend\nermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der\nEntscheidfindung berücksichtigt und sich bei der Planung des Projekts von sachgerechten\nÜberlegungen leiten lassen. Damit ergibt sich, dass die Plangenehmigung rechtmässig\nerfolgte und die geplanten Zufahrtseinschränkungen während der Bauphase insofern\nunvermeidbar sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.\n\n8. Zu prüfen bleibt die Entschädigungsfrage.\n\na) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde durch das Bauprojekt und die\nvorgesehene Behinderung der Haupterschliessung während mindestens vier Monaten einen\nUmsatzeinbruch an der betreffenden Tankstelle erleiden. Der dadurch entstandene Schaden\nsei der Beschwerdeführerin als Betreiberin der Tankstelle aufgrund des Gesetzes über die\nEnteignung zu ersetzen. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dagegen fest, ein\nEntschädigungstatbestand liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Da kein Anspruch auf\nEntschädigung bestehe, verzichte die Vorinstanz auf die Erteilung der Enteignungsrechte.\nDies habe zur Folge, dass die Schätzungskommission „formell nicht zuständig“ sei.\n\nb) Gemäss Art. 1 Abs. 2 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz, RB\n3.3211) kann der Regierungsrat Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem\nallgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der Enteignung\nfür den Kanton erwerben. Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn\nund soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 4\nExpropriationsgesetz). Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an\nGrundstücken, sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner\ndie persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen\nGrundstückes sein (Art. 3 Abs. 1 Expropriationsgesetz). Diese Rechte können dauernd oder\nvorübergehend entzogen oder beschränkt werden (Art. 3 Abs. 2 Expropriationsgesetz). In\nStrassenbausachen sind mit der Einsprache allfällige Einwendungen gegen das Projekt und\ngegen die Enteignung zu erheben. Gleichzeitig sind allfällige Planänderungs- und\nEntschädigungsbegehren einzureichen (Art. 30 Abs. 3 StrG). Die Enteignung kann nur\ngegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 9 Abs. 1 Expropriationsgesetz). Nach\nrechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungs- und Einspracheverfahrens sind die\ngesamten Akten an die Schätzungskommission zu überweisen (Art. 20 Abs. 5\nExpropriationsgesetz). Kann keine Einigung über Entschädigungsforderungen erzielt\nwerden, entscheidet die kantonale Schätzungskommission (Art. 23 Abs. 2\nExpropriationsgesetz). Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen auf Bundesebene für\nNationalstrassenprojekte (vergleiche Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EntG), weshalb\ndie diesbezüglichen Grundsätze bei der Beurteilung der hiesigen Streitsache berücksichtigt\nwerden können.\n\n"}