{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. 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Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen\numweltschutzrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art, welche gegen eine Notbrücke/-\nstrasse sprechen, stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nach einer auch\nwährend der Bauphase durchgehend optimalen Erschliessung entgegen. Die privaten\nInteressen sind aber insofern zu relativieren, dass raumplanungsrechtlich nicht eine\noptimale, sondern eine hinreichende Zufahrt gefordert und eine solche mit dem\nvorgesehenen Projekt stets sichergestellt ist (vergleiche E. 7a hievor). Aus dem\nVariantenvergleich und der Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten\nInteressen ist abzuleiten, dass eine Notbrückenlösung unverhältnismässig wäre.\n\ne) Was die Notstrasse parallel zur Umfahrungsstrasse betrifft, kann aus dem\nVariantenvergleich, welcher primär die Sanierung des Knotens Kastelen betrifft, zwar nicht\ndirekt geschlossen werden, eine solche sei mit erheblichen Nachteilen verbunden. An der\nUmfahrungsstrasse befinden sich ab der Höhe der Tankstellenliegenschaft der\nBeschwerdeführerin aber auf beiden Seiten der Umfahrungsstrasse bebaute\nIndustrieliegenschaften. Wie die Vorinstanz insofern nachvollziehbar ausführt, wären\nkomplexe bauliche Massnahmen notwendig, die erhebliche Beeinträchtigungen anliegender\nGrundstücke zur Folge hätten. Daraus ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass auch bei der\nNotstrasse entlang der Umfahrungsstrasse mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Im\nÜbrigen lässt sich die Forderung einer parallelen Notstrasse entlang der Umfahrungsstrasse\nnicht sinnvoll von der (gleichzeitigen) Forderung, es sei am Knoten Kastelen eine Notbrücke\nzu erstellen, trennen. Ist die Errichtung einer Notbrücke infolge Unverhältnismässigkeit\nausgeschlossen, so erscheint auch eine parallele Notstrasse entlang der Umfahrungsstrasse\nals kaum zielführend und den Interessen der Beschwerdeführerin dienend. Die parallele\nNotstrasse würde in eine Sackgasse münden, während das Anliegen der\nBeschwerdeführerin gerade darin besteht, jederzeit eine praktisch vollwertige Zufahrt zu\nhaben. Der Schluss der Vorinstanz, auch die Errichtung einer parallel zur\nUmfahrungsstrasse verlaufenden Notstrasse sei mit unverhältnismässigem Aufwand und\nverbunden und sei keine valable Alternative, lässt sich insofern nicht beanstanden.\n\nf) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Projekte Sanierung Knoten Kastelen\nund Sanierung Umfahrungsstrasse seien ungenügend koordiniert. An die einjährige\nSanierung des Knotens Kastelen würde sich die vier monatige Sanierung der\nUmfahrungsstrasse anschliessen, was insgesamt 16 Monaten Bauzeit mit eingeschränkter\nZugänglichkeit der Tankstelle entspräche. Mit der Notbrücke und -strasse könnten die beiden\nProjekte zeitgleich umgesetzt und innerhalb eines Jahres realisiert werden.\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, bei einer gemeinsamen Ausführung würde die\ngesamte Umfahrungsstrasse nur noch als Einbahn zu befahren sein. Mit der vorgesehenen\nLösung könnten während der ganzen Bauzeit drei von vier Fahrbeziehungen jederzeit ohne\nWartezeit befahren werden.\nDer Vorinstanz ist zwar entgegenzuhalten, dass die Errichtung einer Notbrücke und\n-strasse, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, gerade dazu führen würde, dass es\nunerheblich würde, wie das Verkehrsregime auf der Umfahrungsstrasse während der\nSanierung ausgestaltet würde. Im Prinzip – so die Folgerung aus der Argumentation der\nBeschwerdeführerin – könnte die Umfahrungsstrasse für die Sanierung auch komplett\ngesperrt werden, sofern als nahezu vollwertige Ersatzlösung eben eine Notbrücke und -\nstrasse bestünde. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist in diesem Streitpunkt aber\nentscheidend, was die Ersatzlösung mit Notbrücke und -strasse für Vorteile brächte.\nSchliesslich stellt sich die Anschlussfrage, ob diese Vorteile die gewichtigen Nachteile (E. 7d\nf. hievor) zu übertreffen vermögen. Das ist zu verneinen, auch wenn die Bauzeit der\nUmfahrungsstrasse bei vier Bauetappen à 5 - 6 Wochen nicht 4, sondern 5 - 6 Monate\ndauern dürfte (vergleiche E. 6a hievor). Unterstellt man, dass die Behauptung der\nBeschwerdeführerin zutrifft, die beiden Strassenprojekte könnten theoretisch auch\ngleichzeitig ausgeführt werden, so würde die Ersatzlösung mit Notbrücke und -strasse im\nbesten Fall zu einer Reduktion der Bauzeit von rund 17 - 18 Monaten auf 12 Monate führen.\nDer Ersparnis von 5 - 6 Monaten Bauzeit stünden die erheblichen Nachteile einer\nErsatzlösung mit Notbrücke und -strasse gegenüber. Das Interesse, letztere zu vermeiden ist\nhöher zu gewichten, zumal während der fünf bis sechs monatigen Bauzeit der\nUmfahrungsstrasse ein angemessenes Verkehrsregime mit hinreichender Zufahrt\nvorgesehen ist. Die Rüge der ungenügenden Koordinierung der Projekte ist insofern\nunbegründet.\n\n"}