{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. 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Dagegen ist die in den Etappen 1 und 2 noch offene Ein-/Ausfahrt gesperrt.\n\ne) In der vierten Etappe schliesslich besteht zwischen dem Knoten Kastelen und der\nTankstelle ebenfalls ein Einspurverkehr. Die Fahrbeziehung Knoten Kastelen bis Knoten\nMilitärstrasse ist wiederum gewährleistet. Der Verkehr wird indessen über die linke Fahrspur\ngeführt; die für diese Fahrtrichtung regulär vorgesehene rechte Fahrspur ist für Bauarbeiten\ngesperrt. Vom Knoten Militärstrasse bis zur Tankstelle ist die Umfahrungsstrasse zweispurig\nbefahrbar. Die Erreichbarkeit der Tankstelle ist über beide Ein-/Ausfahrten gewährleistet.\nDas Abbiegen nach rechts in Richtung Knoten Kastelen ist jedoch nicht möglich.\n\n7. a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen dürfte die Einschränkung für die\nBeschwerdeführerin in der ersten und dritten Etappe am stärksten sein. Hier ist eine der\nbeiden Ein-/Ausfahrten komplett oder teilweise gesperrt. Die Erreichbarkeit der Tankstelle ist\naber in allen vier Etappen sichergestellt. Die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der\nTankstelle (insbesondere PWs der Kunden und LKWs für die Treibstofflieferung) als auch für\nFahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr,\nElektrizitäts- und Wasserwerke etc.) ist während der Bauphase trotz baulich bedingter\nEinschränkungen gewährleistet. Gegenteiliges ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.\nSelbstverständlich sind die Verhältnisse nicht vergleichbar mit den Verhältnissen vor und\nnach der Bauphase. Die vorgesehene strassenmässige Erschliessung während der\nBauphase kann aber als hinreichende Zufahrt im Sinne des Raumplanungsrechts\nangesehen werden. Eine bestmögliche Zufahrt ist nicht gefordert. Insoweit sind die\nErschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin genügend berücksichtigt.\n\nb) Die Umfahrungsstrasse mündet beim Knoten Kastelen in die Rynächtstrasse.\nDer Knoten Kastelen soll in Koordinierung mit dem Sanierungsprojekt Umfahrungsstrasse\nebenfalls saniert werden (siehe E. 4b hievor). Beim Knoten Kastelen ist vorgesehen, dass\ndie Rynächtstrasse von 6 Meter auf 6,8 Meter verbreitert und auf der Rynächtstrasse für die\naus Richtung Altdorf kommenden Fahrzeuge eine Linksabbiegespur in die\nUmfahrungsstrasse angelegt sowie die Brücke über die Stille Reuss saniert werden.\nUrsprünglich war vorgesehen, dass die Brücke nicht saniert sondern ersetzt worden wäre,\nwas eine temporäre Vollsperrung des Brückenübergangs bedingt hätte. Gemäss dem\nangefochtenen Projekt wird die Brücke nun «nur» saniert und die Befahrbarkeit wird während\nder ganzen Bauphase für Personenwagen (nicht aber für Lastwagen) im Einbahnverkehr\n(Knoten Kastelen Richtung Knoten Militärstrasse) sichergestellt sein. Durch den\nEinbahnverkehr wird die Erschliessung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt somit\nzusätzlich verbessert und die diesbezüglichen Beeinträchtigungen gemildert. Es kann der\nVorinstanz mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Erschliessungsinteressen der\nBeschwerdeführerin nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen und berücksichtigt.\n\nc) Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Vorinstanz in einem\nVariantenvergleich alternative Erschliessungen geprüft hat. Die Varianten wurden zwar\nprimär im Hinblick auf die Sanierung des Knotens Kastelen geprüft. Die beiden\nStrassensanierungsprojekte Knoten Kastelen und Umfahrungsstrasse sind indessen eng\nmiteinander verknüpft, denn die Umfahrungsstrasse mündet beim Knoten Kastelen in die\nRynächtstrasse, einer wichtigen Verbindungsstrasse im Urner Reusstal. Dass die Projekte\neng verknüpft sind, zeigt auch die Forderung der Beschwerdeführerin, für die Erschliessung\nihrer Liegenschaft an der Umfahrungsstrasse sei während der Bauphase eine Notbrücke\nvorzusehen. Die Forderung der Notbrücke bezieht sich auf die Brücke über die Stille Reuss,\nwelche Teil des Knotens Kastelen bildet und im Rahmen der Sanierung des Knotens\nebenfalls saniert werden soll. Die Notbrücke soll als temporärer Ersatz für die zu sanierende\nBrücke den Verkehr mehr oder minder uneingeschränkt ermöglichen. Die Forderung einer\nNotbrücke bezieht sich damit an sich nicht direkt auf die Sanierung der Umfahrungsstrasse,\nsondern auf die Sanierung des Knotens Kastelen, welcher als Anbindung der\nUmfahrungsstrasse an die Rynächtstrasse aber selbstverständlich eine wichtige Rolle für die\nErschliessung der beschwerdeführerischen Liegenschaft spielt. Die Forderung der\nBeschwerdeführerin, es sei zusätzlich eine Notstrasse parallel zur Umfahrungsstrasse\nanzulegen, bezieht sich dagegen direkt auf das Sanierungsprojekt Umfahrungsstrasse.\nAufgrund der engen Verbundenheit der beiden Sanierungsprojekte rechtfertigt es sich, die\nBegehren der Beschwerdeführerin, welche sich im Prinzip auf zwei unterschiedliche\nVerfahren beziehen, hier gesamthaft zu beurteilen. Für die Beurteilung der\nAlternativmassnahme „Notbrücke/-strasse im Bereich Knoten Kastelen“ kann auf den\nerwähnten Variantenvergleich zurückgegriffen werden.\n\n"}