{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. 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In\ndiesem Rahmen richtet sich der Strassenbau gemäss Art. 26 Abs. 2 StrG nach seiner\nZweckbestimmung (lit. a), dem Interesse des öffentlichen Verkehrs (lit. b), dem Schutz der\nschwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (lit. c), dem\nVerkehrsaufkommen (lit. d), der Wirtschaftlichkeit (lit. e), dem jeweiligen Stand der Technik\n(lit. f.).\n\nb) Zur raumplanungsgerechten Ausgestaltung der öffentlichen Strassen gehört\ninsbesondere, dass die Strasse die Anforderungen an eine genügende Erschliessung erfüllt.\nGemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn unter anderem die für die\nbetreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (vergleiche auch Art. 78 Abs. 2 Planungsund Baugesetz [RB 40.1111]; nachfolgend: PBG). Die Erschliessung mittels hinreichender\nZufahrt ist Voraussetzung, dass für ein Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt werden kann\n(Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung\nüber die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche strassenmässige Erschliessung\nverfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden kann (BGE 127 I 111 E. 7d). Die\nstrassenmässige Erschliessung ist für Bauten und Anlagen von eminenter Bedeutung. Bei\nProjekten, welche der Sanierung und/oder Erweiterung bestehender Erschliessungsstrassen\ndienen, sind daher die Erschliessungsinteressen der bestehenden Bauten und Anlagen zu\nberücksichtigen. Eine hinreichende Zufahrt ist auch während der Bauphase der geplanten\nStrasse möglichst aufrechtzuerhalten.\n\nc) Die Anforderungen an die Erschliessung sind je nach der beanspruchten\nNutzung und nach den massgeblichen Umständen im Einzelfall verschieden. Die\nErschliessung für eine Industriezone hat andere Voraussetzungen zu erfüllen als für eine\nWohnzone (BGE 127 I 111 E. 7d). Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt gemäss\nArt. 19 Abs. 1 RPG stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche\nÜberlegungen. Eine hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die\nBenützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr,\nKrankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist (BGE\n1C_590/2016 vom 07.08.2017 E. 2.2). Zudem hat die Zufahrt den Umwelt-, Natur- und\nHeimatschutz- sowie weiteren wichtigen Anliegen der Raumplanung zu genügen (Vera\nMarantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland: Vorgaben des eidgenössischen\nRaumplanungsgesetzes betreffend die Pflichten des Gemeinwesens und die Möglichkeiten\nPrivater, Bern 1997, S. 46). Die verschiedenen Interessen können im Einzelfall miteinander\nkollidieren. Da keinem der Interessen ein absoluter Vorrang zukommt, müssen sie\ngegeneinander abgewogen werden. Es ist dabei unter den verschiedenen möglichen jene\nVariante zu wählen, die unter Berücksichtigung aller Umstände den Verhältnissen am besten\nangepasst ist (Vera Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 46 f.). Die Zufahrt muss „hinreichend“\nsein; eine bestmögliche Zufahrt ist nicht erforderlich (Eloi Jeannerat, Commentaire pratique\nLAT: Planifier l'affectation, Zürich 2016, N. 24 zu Art. 19).\n\n6. a) Die Sanierung der Umfahrungsstrasse soll in vier Etappen erfolgen. Die Bauzeit\npro Etappe beträgt jeweils circa 5 - 6 Wochen (Technischer Bericht a.a.O., S. 15). Die beiden\nProjekte Sanierung Umfahrungsstrasse und Knoten Kastelen sind so koordiniert, dass zuerst\ndie Umfahrungsstrasse saniert wird und im Anschluss der Knoten Kastelen (vergleiche den\nEntscheid im konnexen Fall OG V 18 27, E. 6b).\n\nb) In der ersten Etappe ist vorgesehen, dass die Umfahrungsstrasse aus Richtung\nKnoten Kastelen/Stille Reuss bis auf Höhe der beschwerdeführerischen Tankstelle\nzweispurig befahrbar ist. Ab der Tankstelle wird der Verkehr in Richtung Knoten\nMilitärstrasse einspurig geführt. Der Verkehr rollt über die für diese Fahrtrichtung regulär\nvorgesehene rechte Fahrspur. Die (aus Richtung des Knotens Kastelen betrachtet) linke\nFahrspur ist für Bauarbeiten gesperrt. Es ist damit nur die Fahrbeziehung Knoten Kastelen\nbis Knoten Militärstrasse durchgehend gewährleistet. Die Fahrbeziehung vom Knoten\nMilitärstrasse zum Knoten Kastelen ist dagegen nicht vollständig gewährleistet. Die\nErreichbarkeit der Tankstelle ist über eine Ein- und Ausfahrt kurz vor Beginn des\nEinspurverkehrs sichergestellt. Die zweite Ein-/Ausfahrt, welche sich aus Sicht des Knotens\nKastelen circa 40 Meter weiter Richtung Knoten Militärstrasse befindet, ist aufgrund der\ngesperrten Fahrspur gesperrt.\n\nc) In der zweiten Etappe besteht ungefähr ab der Höhe der Tankstelle wiederum ein\nEinspurverkehr. Die Erreichbarkeit der Tankstelle ist wiederum über die Ein- und Ausfahrt\nkurz vor Beginn des Einspurverkehrs sichergestellt. Die Fahrbeziehung Knoten Kastelen bis\nKnoten Militärstrasse ist wiederum gewährleistet. Der Verkehr wird aber im Unterschied zu\nEtappe 1 auf der linken Fahrspur geführt; die für diese Fahrtrichtung regulär vorgesehene\nrechte Fahrspur ist für Bauarbeiten gesperrt. Im Unterschied zur Etappe 1 ist die zweite Ein-\n/Ausfahrt nicht komplett gesperrt. Die Ausfahrt Richtung Knoten Militärstrasse ist möglich;\nebenso die Einfahrt aus Richtung Knoten Kastelen. Hingegen ist die Ausfahrt Richtung\nKnoten Kastelen und die Einfahrt aus Richtung Knoten Militärstrasse nicht möglich.\n\n"}