{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:53", "Checksum": "784bdffda19a5d3af25e524fcfba9bcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26\nRegeste:\nStrassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. \n\n d) Innerhalb des so abgesteckten Prüfrasters ist zu berücksichtigen, dass die\nInteressenabwägung, das heisst die Beurteilung der Frage, ob die auf dem Spiele\nstehenden, für und wider das Werk sprechenden Interessen richtig gegeneinander\nabgewogen wurden, zwar eine Rechtsfrage ist, welche das Gericht frei zu prüfen hat. Dieses\nist als gerichtliche Behörde jedoch weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsbehörde in\nStrassenbausachen. Das Gericht hat demnach nicht sämtliche für oder gegen eine\nbestimmte Ausgestaltung der Strasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen\ngegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die bestmögliche\nVariante auszuwählen. Der Richter hat vielmehr die Befugnisse und das Ermessen der vom\nGesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen zu respektieren. Seine Aufgabe\nbeschränkt sich darauf zu untersuchen, ob sich die für das umstrittene Projekt\nvorgenommene Interessenabwägung im Rahmen des Bundes- und kantonalen Rechts hält\nund ob insbesondere alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die\nerforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (zum\nGanzen: Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 03.06.2009, A-5466/2008, E. 5.1,\nwelches in vergleichbarer Rolle Nationalstrassenprojekte prüft; vergleiche ferner: Bericht und\nAntrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 33).\n\n3. a) Die Gemeindestrasse «Umfahrungsstrasse», Schattdorf, verbindet die\nMilitärstrasse mit der Rynächtstrasse. Die Einmündung der Umfahrungsstrasse in die\nMilitärstrasse bildet den Knoten Militärstrasse; die Einmündung in die Rynächtstrasse den\nKnoten Kastelen. Die Umfahrungsstrasse erschliesst das Baurechtsgrundstück Nr. XX, auf\nwelchem die Beschwerdeführerin eine Tankstelle betreibt. Zur besseren Veranschaulichung\nsei auf die nachfolgende Grafik aus dem Geoportal Uri verwiesen.\nb) Die Umfahrungsstrasse wurde circa 1974 gebaut und hat im Abschnitt Knoten\nKastelen bis Knoten Militärstrasse ihre technische Lebensdauer erreicht. Der Strassenbelag\nweist diverse Setzungen und Risse auf. Die Ebenheit der Fahrbahn entspricht nicht mehr\nden heutigen Anforderungen. Die Fundationsschicht und der Strassenbelag sollen ersetzt\nund die Fahrbahnbreite um 0.7 Meter auf 6.7 Meter verbreitert werden (Technischer Bericht\nvom 19.02.2018 S. 3, 8 und 10).\n\nc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen des geplanten Einbahnverkehrs\nüber die Brücke Kastelen sei mit massiven und andauernden Verkehrsbehinderungen\nzwischen dem Kreisel Walter-Fürst, Rynächtstrasse und Knoten Kastelen via\nUmfahrungsstrasse zu rechnen. Die Erneuerung der Umfahrungsstrasse erfordere deshalb\ndie Erstellung einer Notbrücke mit anschliessender Notstrasse parallel zur\nUmfahrungsstrasse. Damit würden die beiden Bauvorhaben, nämlich Erneuerung\nUmfahrungsstrasse und Sanierung Knoten Kastelen zeitlich koordiniert und zeitgleich\numgesetzt werden. Aufgrund der dadurch entstehenden Synergien könnten Mehrkosten für\nNotbrücke und -strasse zumindest teilweise kompensiert werden. Allfällige\nSchadenersatzforderungen aufgrund des verminderten Treibstoffumsatzes an der\nbetroffenen Tankstelle würden ebenfalls entfallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom\n12.07.2018 S. 5).\n\n4. a) Vorauszuschicken ist, dass sich die geltend gemachten Rügen einzig auf die\nBauphase beziehen. Es steht aufgrund der Projektunterlagen fest, dass das angefochtene\nStrassenprojekt, so es denn einst realisiert sein würde, die Erschliessung der\nBaurechtsliegenschaft der Beschwerdeführerin nicht nur erhalten, sondern verbessern\nwürde. Dies durch die Sanierung und den Ausbau der Umfahrungsstrasse, an welcher sich\ndie T der Beschwerdeführerin befindet. Unbestritten und erwiesen ist auch, dass an der\nSanierung der Umfahrungsstrasse ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Es kann\ndiesbezüglich auf E. 3a f. hievor verwiesen werden.\n\nb) Nebst der hier angefochtenen Sanierung der Umfahrungsstrasse soll auch der\nKnoten Kastelen saniert beziehungsweise ausgebaut werden. Aufgrund der\nunterschiedlichen Strassenhoheit (Knoten Kastelen = Kantonsstrasse; Umfahrungsstrasse =\nGemeindestrasse) kam es zu separaten Verfahren. Das Projekt Sanierung Knoten Kastelen\nist durch die Beschwerdeführerin ebenfalls angefochten und wird unter der\nVerfahrensnummer OG V 18 27 geführt und ebenfalls mit heutigem Entscheid erledigt. Die\nBeschwerdeführerin erhebt in beiden Verfahren die Rüge, die Projekte seien so zu\nkoordinieren, dass die gesamte Bauphase beider Bauprojekte ein Jahr nicht übersteige. Auf\ndiese Rüge wird unten (E. 7f) eingegangen; ansonsten werden die Umstände zum\nBauprojekt des Knotens Kastelen hier nur soweit berücksichtigt, als dass sie für die\nBeurteilung des Projekts Umfahrungsstrasse von Relevanz sind.\n\nc) Als weitere Vorbemerkung sind die Rügen der Beschwerdeführerin näher\neinzuordnen. Mit ihren Rügen betreffend Errichtung einer Notstrasse und -brücke während\nder Bauphase bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, allfällige\nenteignungsrechtliche Ansprüche (Umsatzeinbussen aufgrund der Bauphase) wären\nvermeidbar und die gewählte Lösung entspreche nicht einer angemessenen und\nverhältnismässigen Erschliessung ihres Grundstücks während der Bauphase. Diese Frage\nbeziehungsweise die sich hier widerstreitenden Interessen der Beschwerdeführerin und der\nBauherrin sind nachfolgend zu prüfen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen (E. 5, 6\nund 7). Die Frage der enteignungsrechtlichen Entschädigung für den Fall, dass das\nvorgesehene Baustellenregime als verhältnismässig und insofern unvermeidlich beurteilt\nwerden müsste, wird im Anschluss geprüft (E. 8 hernach).\n\n"}