{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-26_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19123", "Checksum": "53ef9c78f9a59c01975303ed7bb615d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 19 Abs. 1 RPG. Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 StrG. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. 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Es wurde eine alternative Verkehrsführung während der Bauphase\nverlangt; das Strassenprojekt als solches war nicht beanstandet. Da das\nvorgesehene Verkehrsregime während der Bauphase einer hinreichenden\nZufahrt entsprach und die vorgeschlagene Alternativerschliessung als\nunverhältnismässig erschien, war die Beschwerde in diesem Punkt\nunbegründet. Die Beschwerdeführerin, welche an der zu sanierenden Strasse\neine Tankstelle betreibt, meldete innert Einsprachefrist\nEntschädigungsforderungen wegen Umsatzeinbruchs an. Die\nPlangenehmigungsbehörde trat darauf nicht ein beziehungsweise sah keine\nÜberweisung an die kantonale Schätzungskommission vor.\nEnteignungsrechtliche Entschädigungsbegehren sind bei\nStrassenbauprojekten nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes innert 30 Tagen\nseit Veröffentlichung einzureichen. Soweit die Begehren nicht von vornherein\nunbegründet erscheinen, sind sie der kantonalen Schätzungskommission zu\nüberweisen. Da das Entschädigungsbegehren innert Anmeldefrist eingereicht\nwurde und es nicht von vornherein als unbegründet bezeichnet werden kann,\nwäre es an die kantonale Schätzungskommission zu überweisen gewesen. Die\nBeschwerde war in diesem Umfang begründet. Teilweise Gutheissung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 20. September 2019, OG V 18 26\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Das Gericht prüft im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich\nnur Sachverhalts- und Rechtsfehler, wozu auch die Über- und Unterschreitung sowie der\nMissbrauch des Ermessens gehört (Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV; Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1148). Wegen blosser\nUnangemessenheit kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht erhoben\nwerden (Art. 57 Abs. 4 VRPV). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu\nprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit\nden allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht\nzweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri\nvom 05.05.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des\nKantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 28 S. 75 E. 7c).\n\nb) Selbst in Fällen, in welchen dem Gericht – wie vorliegend (Art. 57 Abs. 4 VRPV)\n– ausnahmsweise volle Kognition, das heisst auch eine Befugnis zur\nAngemessenheitskontrolle, zukommt, übt dieses gewisse Zurückhaltung und belässt der\nVerwaltung einen gewissen Ermessensspielraum (vergleiche Entscheid Obergericht des\nKantons Uri vom 01.12.2017, OG V 17 8, publ. in Rechenschaftsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 27 S. 155 E. 7a). Dies\ninsbesondere, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen voraussetzt. In solchen Fällen ist\nder Fachbehörde ein gewisser Handlungsspielraum zu belassen (Entscheid\nBundesverwaltungsgericht vom 19.08.2013, A-78/2013, E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,\nRz. 420 und 443).\n\nc) Das Strassenbauwesen ist von hoher Technizität geprägt. Der Entscheid über die\nRealisierung eines Strassenbauprojektes setzt entsprechend verkehrsplanerisches\nFachwissen voraus. Das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht ohne Grund von der\nkantonalen Fachdirektion, der Baudirektion, instruiert (angefochtener Entscheid, E. 1). Deren\nAmt für Tiefbau ist als Fachbehörde in Strassenbausachen zu qualifizieren (vergleiche Art.\n28 lit. b Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit\n[Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Der vorinstanzliche Genehmigungsentscheid\nbasiert auf der Beurteilung der Fachbehörde. Das Gericht auferlegt sich damit bei der\nBeurteilung des angefochtenen Entscheids eine gewisse Zurückhaltung im Sinne des\nVorerwähnten, zumal das Gericht nicht über eigenes Fachwissen verfügt. Als richterliche\nBehörde hat das Obergericht in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt\nund beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung\nberücksichtigt worden sind. Trifft dies zu und hat sich die Fachverwaltung bei ihrer\nEntscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen, so weicht das Gericht nicht\nvon deren Auffassung ab (vergleiche Entscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O. E. 2).\n\n"}