7. Der Rückweisungsantrag (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 3, Rechtsbegehren Ziff. 3) wird damit begründet, die Vorinstanz habe ein unzureichendes Beweisverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz durfte indessen auf weitere Beweismassnahmen verzichten (oben E. 3e et passim). 8. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Gebührenveranlagungen unrechtmässig erfolgt sein sollten. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Veranlagungen in den betreffenden Abgabejahren schützt, ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.