O. E. 6.4). Die zitierten Erwägungen zeigen, dass der Vergleich des Beschwerdeführers zwischen Zweitwohnungseigentümern und Hotelgästen zu kurz greift. Die Grundlagen der Beherbergungsgebühr basieren gerade nicht «auf unterschiedlichen Kriterien für gleiche Sachverhalte» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 18 in fine). Die zitierten Erwägungen sind nach wie vor zutreffend. Es besteht kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Rügen des Beschwerdeführers sind immer noch unbegründet.