Das Bundesgericht führte hierzu aus, die als unzulässig gerügte ungleiche Bemessungsgrundlage für Beherbergungsbetriebe und Zweitwohnungen verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht; sie sei sachlich haltbar und liege in der unterschiedlichen Benützungsstruktur von Beherbergungsbetrieben und Ferienliegenschaften begründet. Auch die Höhe der Abgabe sei nicht unsachlich unterschiedlich, generierten doch drei bis vier Hotelzimmer üblichen Standards jährlich ungefähr gleich viel Ertrag aus der Beherbergungsgebühr wie die Ferienliegenschaft des (damaligen und heutigen, Anmerkung des Obergerichts) Beschwerdeführers (BGE 2C_523/2015 a.a.O. E. 6.4).