Der Hotelgast unterscheide sich ausserdem wesentlich vom Zweitwohnungseigentümer. Er sei in der Regel nur kurze Zeit im Tourismusort, während der Zweitwohnungseigentümer als Dauergast bezeichnet werden könne. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde dieser somit die touristischen Infrastrukturen und Dienstleistungen häufiger nutzen als jener (zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 37, a.a.O., E. 12). Das Bundesgericht führte hierzu aus, die als unzulässig gerügte ungleiche Bemessungsgrundlage für Beherbergungsbetriebe und Zweitwohnungen verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht;