So zahle der einzelne Beherbergungsbetrieb angesichts der Gebührenhöhe gemäss Art. 7 Tourismusreglement weit mehr Beherbergungsgebühren als der einzelne Zweitwohnungseigentümer. Steuersubjekt der Beherbergungsgebühr sei der Beherbergungsbetrieb. Besteuert werde die Kapazität unabhängig der Belegung. Dem Beherbergungsbetrieb sei es aber unbenommen, dem Hotelgast die bezahlten Steuern zu überwälzen. Dadurch werde der Hotelgast zum Steuerträger. Davon ausgehend, würden die Hotelgäste in der Einwohnergemeinde Andermatt pro Logiernacht annähernd CHF 2.00 bezahlen. Dieser Betrag bewege sich im zulässigen Rahmen. Der Hotelgast unterscheide sich ausserdem wesentlich vom Zweitwohnungseigentümer.