O. S. 18), sind indessen nicht zielführend und vermögen nichts an den bereits vorgenommenen Beurteilungen zu ändern. Im Entscheid OG V 14 37 erwog das Obergericht, die Beherbergungsbetriebe (Hotels etc.) würden in der Einwohnergemeinde Andermatt gesamthaft zwar weniger Beherbergungsgebühren als die Zweitwohnungseigentümer bezahlen, was aber nicht heisse, dass der einzelne Zweitwohnungseigentümer einer grösseren Abgabelast als der einzelne Beherbergungsbetrieb ausgesetzt sei. So zahle der einzelne Beherbergungsbetrieb angesichts der Gebührenhöhe gemäss Art. 7 Tourismusreglement weit mehr Beherbergungsgebühren als der einzelne Zweitwohnungseigentümer.