e) Der Beschwerdeführer rügt einmal mehr (wie schon in den Verfahren OG V 14 37 sowie 2C_523/2015, siehe E. 2a hievor) eine Ungleichbehandlung von Zweitwohnungseigentümern und Hotelgästen. Die Berechnungen, welche er anstellt (etwa Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 18), sind indessen nicht zielführend und vermögen nichts an den bereits vorgenommenen Beurteilungen zu ändern.