vorliegend eine andere, nämlich die Nettowohnfläche, weshalb nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus seinen Berechnungen zu den durchschnittlichen Logiernächten (etwa Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 19) zu seinen Gunsten ableiten will. Im Übrigen zieht das Bundesgericht im «Leukerbad-Entscheid» die Entscheide «Andermatt I» und «Andermatt II» zur Plausibilisierung heran (BGE 2C_519/2016 a.a.O. E. 3.6.8). Indem das Bundesgericht die leukerbadsche Beherbergungsgebühr zur Plausibilisierung mit der Gebühr der Einwohnergemeinde Andermatt vergleicht, bestätigt es die Berechnungsmethode Andermatt implizit. Einzig die Herleitung und nicht die Höhe der leukerbadschen Abgabe war