Soweit der Beschwerdeführer zum Vergleich mit der hiesigen Streitsache den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Leukerbad heranzieht (BGE 2C_519/2016 vom 04.09.2017), verkennt er, dass im dortigen Entscheid die Beherbergungsgebühr (dort «Kurtaxe» genannt) gestützt auf die durchschnittliche Anzahl Logiernächte erhoben wurde und die von der Gemeinde festgesetzte durchschnittliche Zahl von 60 Logiernächten nicht ausreichend mit verlässlichem Datenmaterial fundiert war. Die Bemessungsgrundlage ist