Es führte aus, die Nettowohnfläche erscheine als tauglicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungseigentümer könne diese Berechnungsart doch dazu beitragen, dass die Kapazitäten besser ausgenutzt würden. Ferner rechtfertige die gegenwärtige und künftige Verbesserung der Tourismusinfrastruktur und der touristischen Angebote sowie die gleichzeitige Erhöhung der Mietwerte der Zweitwohnungen den Steuersatz von CHF 14.00. Das Bundesgericht erachtete im Entscheid 2C_951/2010 den damaligen Ansatz von CHF 20.00 pro Quadratmeter Wohnfläche als zwar hoch, aber vertretbar (zitierter Entscheid E. 2.5).