b) Die Höhe des Ansatzes von CHF 14.00 pro Quadratmeter Wohnfläche und die als Bemessungsgrundlage dienende Nettowohnfläche war bereits Gegenstand der obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Prüfung. Das Obergericht erachtete im Entscheid OG V 14 37 (E. 13) die Bemessung des Ansatzes und die Anknüpfung an die Nettowohnfläche als rechtmässig. Es führte aus, die Nettowohnfläche erscheine als tauglicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungseigentümer könne diese Berechnungsart doch dazu beitragen, dass die Kapazitäten besser ausgenutzt würden.