6. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Höhe des Ansatzes von CHF 14.00 pro Quadratmeter Wohnfläche für die Bemessung der Beherbergungsgebühr sei zu hoch angesetzt und würde nicht auf objektiven Kriterien basieren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 17 f.).