Insgesamt ergäben sich so beherbergungsgebührenfremde Mittel von CHF 590'025.00 (294'025.00 + 96'000.00 + 200'000.00). Diese Mittel reichen bei Weitem aus, um den offenen Marketingaufwand (oben E. 5d) zu decken und darüber hinaus einen wesentlichen Teil der Personalkosten sowie einen Anteil am übrigen betrieblichen Aufwand zu bestreiten. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers besteht damit ausreichend Gewähr dafür, dass die Erträge der Beherbergungsgebühr nicht zweckfremd eingesetzt werden.