Selbst wenn also angenommen würde, Art. 26 Tourismusreglement enthielte eine Aufteilungsverpflichtung und ein Teil der Gemeindebeiträge müsste für den Tourismusbetrieb verwendet werden, verbliebe immer noch ein namhafter Betrag für das Marketing. Bei einem Anteil Marketing beispielsweise von 75 Prozent ergäbe sich immer noch ein Betrag von rund CHF 200'000.00. Insgesamt ergäben sich so beherbergungsgebührenfremde Mittel von CHF 590'025.00 (294'025.00 + 96'000.00 + 200'000.00).