Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass Art. 26 Tourismusreglement, soweit darin eine Aufteilungsverpflichtung erblickt werden müsste, für die Aufteilung einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt. Aufgrund dessen, dass für den Tourismusbetrieb gerade die Erträge der Beherbergungsgebühr bereitstehen, bedeutete es beispielsweise keine Ermessensverletzung, wenn von den Gemeindebeiträgen ein grösserer Anteil als die Hälfte für das Marketing verwendet würde. Selbst wenn also angenommen würde, Art.