26 Tourismusreglement ableiten. In der zitierten Bestimmung wird lediglich festgehalten, dass der Ertrag aus den Gemeindebeiträgen gemäss Art. 15 Tourismusreglement (im Interesse des Tourismusbetriebs) und Art. 24 Tourismusreglement (im Interesse der tourismusnahen Unternehmen, insbesondere für das Marketing) zu verwenden sei. Bezüglich der Aufteilung lassen sich keine fixen Vorgaben (etwa hälftige Aufteilung) entnehmen, sodass fraglich ist, ob Art. 26 Tourismusreglement überhaupt eine Aufteilungsverpflichtung enthält. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass Art.