Andererseits kann die rechtmässige Verwendung der Erträge aus der Beherbergungsgebühr durchaus anhand der Erfolgsrechnung der AUT geprüft werden, wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber macht (siehe Stellungnahme vom 01.10.2018 S. 3 Ziff. 51). Zu prüfen ist nämlich nur, aber immerhin, ob ausreichend Gewähr dafür besteht, dass die Erträge der Gebühr nicht tourismusbetriebsfremd eingesetzt werden. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der tourismusbetriebsfremde Aufwand (sprich der Marketingaufwand) aus Mitteln bestritten werden kann, welche nicht im Sinne der Beherbergungsgebühr (nämlich für den Tourismusbetrieb) zweckgebunden sind.