Beherbergungsgebühr abgabepflichtig ist und von der Tourismusabgabe, welche nur durch Geschäftsbetriebe, die aus dem Tourismus einen direkten Nutzen ziehen (etwa Hotels, Restaurants etc.), zu leisten ist (siehe Art. 17 Tourismusreglement), nicht unmittelbar in eigenen Interessen betroffen ist. Ob die Tourismusabgabe ihrem Zweck gemäss verwendet wird, kann also nicht Verfahrensgegenstand sein. Andererseits kann die rechtmässige Verwendung der Erträge aus der Beherbergungsgebühr durchaus anhand der Erfolgsrechnung der AUT geprüft werden, wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber macht (siehe Stellungnahme vom 01.10.2018 S. 3 Ziff.