Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, das Tourismusreglement sehe je verschiedene Gebühren, die Beherbergungsgebühr einerseits und die Tourismusabgabe andererseits, vor, womit die Gebühren zweckgebunden seien und auch die Buchhaltung entsprechend aufgeteilt sein müsse und die Sparten Beherbergungsgebühr und Tourismusabgabe zu trennen seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 12). Indessen fehlt dem Beschwerdeführer einerseits ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verwendung der Tourismusabgabe, nachdem er als Zweitwohnungseigentümer nur hinsichtlich der