c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ist die Prüfung der Mittelverwendung anhand der Erfolgsrechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, das Tourismusreglement sehe je verschiedene Gebühren, die Beherbergungsgebühr einerseits und die Tourismusabgabe andererseits, vor, womit die Gebühren zweckgebunden seien und auch die Buchhaltung entsprechend aufgeteilt sein müsse und die Sparten Beherbergungsgebühr und Tourismusabgabe zu trennen seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 12).