Weiter ergebe sich, dass ein wesentlicher Teil der Personalkosten und des betrieblichen Aufwands im Zusammenhang mit dem touristischen Angebot, insbesondere dem Betrieb des Verkehrsbüros, stehe. Im Hinblick auf diese sowie auf die eindeutig dem touristischen Angebot dienenden Aufwände (Infrastruktur Sommer/Winter, Skibusse, Gästeangebote, Events) bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erträge der Beherbergungsgebühr die diesbezüglichen Kosten übersteigen und die Erträge nicht gesetzeskonform verwendet würden.