b) Das Gericht hat sich zur Prüfung der Mittelverwendung bereits im Entscheid OG V 14 37 (oben E. 2a) geäussert. Es prüfte damals die Mittelverwendung anhand der Erfolgsrechnung der AUT (zitierter Entscheid E. 11c f.). So ging auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vor (E. 8.1 f.). Sie kommt zum Schluss, dass sich der Marketingaufwand der AUT mit dem Ertrag aus den Tourismusabgaben, aus den Beiträgen gemäss kantonalem Tourismusgesetz, den Gemeindebeiträgen sowie aus dem Ertrag aus dem Marketing selber längstens decken lässt, wobei ausreichend Mittel verbleiben, um damit einen wesentlichen Teil der Personalkosten zu decken.