Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Herausgabe von Gutscheinen, wie sie die Einwohnergemeinde Andermatt praktiziert hat, mit einer Kostenanlastungssteuer der hier interessierenden Art schlechterdings unvereinbar wäre. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 5. a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Prüfung der Mittelverwendung anhand der Erfolgsrechnung der AUT. Er ist der Meinung, die Mittelverwendung müsse anhand der Buchhaltung der AUT im Detail geprüft werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 11).