(vergleiche Übersicht Bonuskarte 2014/2015). Mit anderen Worten verursacht das Gutscheinwesen bei der AUT einen Aufwand der direkt den Nutzern der touristischen Infrastruktur zugutekommt. Inwiefern damit eine unzulässige Verwendung von Erträgen der Beherbergungsgebühr verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, nachdem die Beherbergungsgebühr ja gerade der Finanzierung von Ausgaben dienen muss, die den Touristen einen Nutzen bringen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Herausgabe von Gutscheinen, wie sie die Einwohnergemeinde Andermatt praktiziert hat, mit einer Kostenanlastungssteuer der hier interessierenden Art schlechterdings unvereinbar wäre.