Wie der Beschwerdeführer selber angibt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 15), geht die die Gutscheine herausgebende Einwohnergemeinde beziehungsweise die von ihr beauftragte Tourismusgesellschaft (Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH [AUT]; vergleiche Art. 28 Tourismusreglement) gegenüber dem Dritten (dem Dienstleistungserbringer beziehungsweise Warenverkäufer) im Umfang des auf den Gutscheinen aufgedruckten Betrages eine Verpflichtung ein. Konkret muss die AUT beispielsweise der Betreiberin der Skiarena Andermatt einen Betrag von CHF 20.00 bezahlen, wenn ein Zweitwohnungseigentümer einen Gutschein für einen Skipass einlöst (vergleiche Übersicht Bonuskarte 2014/2015).