4. a) In der Sache geht es dem Beschwerdeführer um die Verwendung der Erträge aus der Beherbergungsgebühr. Im Wesentlichen ist er der Auffassung, die Erträge würden auch zweckfremd, das heisst, nicht ausschliesslich für den Tourismusbetrieb (vergleiche E. 2b hievor), verwendet. In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer etwa die Ansicht, die Ausgabe von Gutscheinen, die in lokalen Betrieben eingelöst werden können, sei mit einer Kostenanlastungssteuer grundsätzlich unvereinbar (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.06.2018 S. 15).