Der Ertrag der Beherbergungsgebühr muss somit der Finanzierung von Ausgaben dienen, die den Touristen einen Nutzen bringen. Der Ertrag aus der Beherbergungsgebühr darf also – allerdings unabhängig davon, ob die Benützer des Beherbergungsangebotes von den entsprechenden Einrichtungen konkret Gebrauch machen – nur für diese Benützer verwendet werden, aber nicht für die Tourismusförderung (BGE 2C_523/2015 a.a.O. E. 5.2).