b) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass die hier vorliegende Beherbergungsgebühr abgaberechtlich als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren ist (siehe bereits Entscheid Obergericht a.a.O., S. 212 E. 7b). Die Erträge einer Kostenanlastungssteuer dürfen nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, welche die Erhebung der Steuer rechtfertigen; sie sind also zweckgebunden. In diesem Sinne gilt auch das Kostendeckungsprinzip (BGE 2C_523/2015 a.a.O. E. 5.1). Der Ertrag der Beherbergungsgebühr muss somit der Finanzierung von Ausgaben dienen, die den Touristen einen Nutzen bringen.