Anders als noch im obergerichtlichen Verfahren OG V 14 37 (Entscheid Obergericht a.a.O., S. 213 f. E. 9) ist die Kompetenz der Einwohnergemeinde zur Erhebung der Beherbergungsgebühr nicht mehr strittig. Grundlage für die Erhebung der Gebühr bildet demnach das Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp (nachfolgend: Tourismusreglement).