Die Prüfung der Mittelverwendung anhand der Erfolgsrechnung der von den betreffenden Einwohnergemeinden beauftragten Tourismusgesellschaft war nicht zu beanstanden und ergab, dass die Erträge der Beherbergungsgebühr nicht zweckfremd eingesetzt wurden. Der Ansatz von CHF 14.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche war nicht rechtswidrig festgesetzt worden. Der Vergleich des Beschwerdeführers zwischen Zweitwohnungseigentümern und Hotelgästen griff zu kurz. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots lag nicht vor. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.